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   BVerwG, 23.05.1962 - V C 73.61   

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https://dejure.org/1962,158
BVerwG, 23.05.1962 - V C 73.61 (https://dejure.org/1962,158)
BVerwG, Entscheidung vom 23.05.1962 - V C 73.61 (https://dejure.org/1962,158)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Mai 1962 - V C 73.61 (https://dejure.org/1962,158)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Entschädigung nach dem Abgeltungsgesetz (AbgG) für die Inanspruchnahme eines Hauses durch die Besatzungsmächte - Anforderungen an das Vorliegen eines "Wohngrundstücks" i. S. von § 26 Nr. 4 AbgG - Zulässigkeit einer "reformatio in peius" im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Abgeltungsgesetz §§ 26, 52; VwGO §§ 73, 79

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 14, 175
  • MDR 1962, 845
  • DVBl 1962, 639
  • DÖV 1964, 58
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 27.11.1958 - III C 275.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1962 - V C 73.61
    Ob dies auch für Ermessensentscheidungen gilt, kann dahingestellt bleiben, weil es sich hier nicht um eine solche Entscheidung handelt (vgl. dazu BVerwGE 8, 45 [BVerwG 27.11.1958 - III C 275/57]).
  • BVerwG, 10.09.1957 - I CB 20.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1962 - V C 73.61
    Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hält die reformatio in peius im Einspruchsverfahren für zulässig(Beschluß vom 10. September 1957 - BVerwG I CB 20.57 - [DÖV 1957, 782 = MDR 1957, 761]).
  • BVerwG, 25.10.1961 - V C 127.60

    Rechtliche Ausgestaltung der Entschädigung eines Bäckermeisters und

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1962 - V C 73.61
    Der erkennende Senat hat dies in seinen beiden Urteilenvom 23. November 1960 - BVerwG V C 148.59 - (MDR 1961, 257 = NJW 1961, 1035) und25. Oktober 1961 - BVerwG V C 127.60 - auch für das Beschwerdeverfahren mit der Einschränkung ausgesprochen, daß die Beschwerdebehörde zugleich die dienstvorgesetzte Instanz der Stelle ist, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat.
  • BGH, 30.11.1955 - IV ZB 90/55

    Keine Anschlußbeschwerde nach FGG

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1962 - V C 73.61
    Das Verbot gilt vielmehr auch ohne ausdrückliche Regelung, wenn sich ein dahin gehender Wille des Gesetzgebers sonst eindeutig ergibt, wie das beispielsweise für die echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Fall ist (vgl. BGHZ 19, 196 [BGH 30.11.1955 - IV ZB 90/55] [199]).
  • BVerwG, 23.11.1960 - V C 148.59

    Haftungsausschluss bei Maßnahmen zum Zwecke der Beseitigung von Kriegspotential -

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1962 - V C 73.61
    Der erkennende Senat hat dies in seinen beiden Urteilenvom 23. November 1960 - BVerwG V C 148.59 - (MDR 1961, 257 = NJW 1961, 1035) und25. Oktober 1961 - BVerwG V C 127.60 - auch für das Beschwerdeverfahren mit der Einschränkung ausgesprochen, daß die Beschwerdebehörde zugleich die dienstvorgesetzte Instanz der Stelle ist, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat.
  • BVerwG, 07.12.1960 - V C 228.59
    Auszug aus BVerwG, 23.05.1962 - V C 73.61
    Da nach der Ansicht auch des Bundesverwaltungsgerichts schon ein unanfechtbarer rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt grundsätzlich zurückgenommen werden kann und das Verbot der Zurücknahme die Ausnahme bildet (insbesondereUrteil des erkennenden Senats vom 7. Dezember 1960 - BVerwG V C 228.59 - [NJW 1961, 1130 = DÖV 1961, 382 = DVBl. 1961, 380]), muß für einen angefochtenen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt das Verbot der nachteiligen Änderung noch mehr eingeschränkt sein und kann mithin nur in ganz seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen, so daß in aller Regel die reformatio in peius zulässig ist.
  • BSG, 02.12.1992 - 6 RKa 33/90

    Reformatio in peius - Zulässigkeit - Widerspruchsführer - Krankenhausarzt -

    Nach der älteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) war eine reformatio in peius in aller Regel zulässig; entscheidend dafür war, daß das Vertrauen des Widerspruchsführers in den Bestand einer ihm durch einen Verwaltungsakt gewährten Begünstigung nicht in demselben Maße als schutzwürdig angesehen wurde wie das des Betroffenen, der den Verwaltungsakt hatte unanfechtbar werden lassen (vgl BVerwGE 14, 175, 179; 31, 67, 69; eingehend zur Rechtsprechung des BVerwG: Pietzner, VerwArch 1989, 501 ff und 1990, 261 ff).
  • BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 170.81

    Rechtmäßigkeit einer Beitragssatzerhöhung bei rückwirkender Ersetzung einer wegen

    Selbst wenn der Bescheid vom 3. Mai 1977 nämlich als Vertrauensgrundlage inhaltlich an sich ausreichte, würde zu Lasten des Klägers die Zulässigkeit einer Verböserung (sogen, reformatio in peius) durchgreifen und zur Folge haben, daß eine (bundes)verfassungsrechtliche Schranke für eine weitergehende Beitragsbelastung nicht besteht (vgl. dazuUrteile vom 23. Mai 1962 - BVerwG V C 73.61 - BVerwGE 14, 175 [179] undvom 12. November 1976 - BVerwG IV C 34.75 - BVerwGE 51, 310 [313, 315]).
  • BVerwG, 19.09.1969 - IV C 18.67

    Nachbarklage gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich; Rechtsänderungen zu

    Geht der durch einen Verwaltungsakt zugleich Begünstigte und Belastete gegen die ihn treffende Belastung mit dem Widerspruch an, so muß er nach dieser Rechtsprechung in Kauf nehmen, daß der gesamte Verwaltungsakt auf seine Rechtmäßigkeit - auch auf Grund einer inzwischen geänderten Rechtslage - überprüft wird und er dabei auch die Vergünstigung verlieren kann, da er "selbst die Ursache für die Unbeständigkeit des ergangenen Verwaltungsaktes gesetzt" hat (vgl. BVerwGE 14, 175 [179]).
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